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   RG, 25.06.1923 - IV 478/22   

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RG, 25.06.1923 - IV 478/22 (https://dejure.org/1923,210)
RG, Entscheidung vom 25.06.1923 - IV 478/22 (https://dejure.org/1923,210)
RG, Entscheidung vom 25. Juni 1923 - IV 478/22 (https://dejure.org/1923,210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 337
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 23.11.2016 - 4 U 97/16

    Haftung des Grundstücksbesitzers: Anscheinsbeweis für mangelhafte Errichtung oder

    Gebäudeteil ist eine Sache nicht nur, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, sondern auch dann, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zu dem Bauganzen ergibt (BGH NJW 1985, 2588; BGH NJW 1961, 1670 = VersR 1961, 803 [805]; RGZ 107, 337 [339]).
  • BGH, 12.03.1985 - VI ZR 215/83

    Begriff des Teils eines Gebäudes; Sicherungspflichten des Grundstücksbesitzers

    Gebäudeteil ist, wie bereits das Reichsgericht in RGZ 107, 337, 339 entschieden hat und woran auch der erkennende Senat festhält (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - VersR 1961, 803, 805), eine Sache nicht nur, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, sondern auch dann, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, daß sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zu dem Bauganzen ergibt.
  • BGH, 30.05.1961 - VI ZR 310/56
    § 836 BGB werden vielmehr nur solche Sachen die zur Herstellung des Werkes organisch eingefügt oder aus baulichen Gründen und zu baulichen Zwecken angebracht worden sind (RGZ 107, 337, 339)- Aus diesem Grunde hat sich bei dem Hochwasser der Nacht zum 7April 1947 auch keine spezifische Gefahr verwirklicht, die durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung der Bailey-Brücke geschaffen worden wäre; denn bei der Erstellung dieser Brücke sind die Bodenverhältnisse im Bachbett unverändert gelassen worden, - ganz abgesehen davon, daß es nicht Sinn und Zweck einer Brücke ist, den überquerten Wasserlauf zu hemmen, sondern im Gegenteil, ihm selbst bei Hochwasser freien Durchlaß zu gewähren.
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